Entwurf
SATZUNG
der International Police Association (IPA) Verbindungsstelle Essen e.V.
in der Fassung vom 01.12.2025
Abschnitt I - Grundlagen
1 Name, Rechtsform, Sitz und Struktur
2 Bindung an die Internationalen Statuten
3 Zweck, Ziel, Neutralitätsgebot
Abschnitt II - Regelungen
4 Allgemeine Grundlagen / Gliederung
5 Organe
6 Die Mitgliederversammlung
7 Vertretung
8 Zuständigkeit
9 Auflösung
Abschnitt III - Mitgliedschaft
10 Mitgliedschaft
11 Unvereinbare Mitgliedschaften
12 Ende der Mitgliedschaft
13 Sanktionen
Abschnitt IV - Haushaltsangelegenheiten
14 Mitgliedsbeitrag
15 Finanzen
Abschnitt V - Schlussbestimmungen
16 Funktionsbezeichnungen
17 Datenschutz
18 Übergangsbestimmungen
19 Inkrafttreten
Abschnitt I – Grundlagen
Artikel 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Struktur
1. Der Verein heißt
„International Police Association (IPA), Verbindungsstelle Essen e.V.“, (nachfolgend „IPA Essen“)
2. Sein Leitgedanke lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch Freundschaft).
3. Er ist ein in das Vereinsregister eingetragener Verein mit Sitz in Essen. Die IPA Essen ist im Vereinsregister unter VR 3504 im Registriergericht Essen am 21.02.1990 registriert worden.
4. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Die IPA Essen ist Zweigverein der IPA Deutschland und der Landesgruppe IPA NRW e.V.
Artikel 2 - Bindung an die Internationalen Statuten
Die IPA Essen ist über die IPA Deutschland Mitglied der International Police Association (IPA). Die Internationalen Statuten, insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die IPA Essen verbindlich, sofern sie nicht gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder unzumutbare haushaltsbedingte Auswirkungen darstellen.
Artikel 3 - Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot
1. Die IPA Essen ist der unabhängige Zusammenschluss von Angehörigen des Polizeidienstes der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ohne Unterschied von Rang, Ethnie, Religion, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität, ob aktiv oder im Ruhestand befindlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zusammenarbeit zu schaffen.
2. Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Menschenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden. Sie will kulturelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Weltfriedens beitragen.
3. Die IPA Essen ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.
Abschnitt II - Regelungen
Artikel 4 - Allgemeine Grundlagen / Gliederung
1. Die IPA Essen ist als Zweigverein an die Beschlüsse des Bundesvorstandes und des Landesgruppenvorstandes der IPA NRW e.V. gebunden.
2. Die Regelwerke der IPA Deutschland sind für die Verbindungsstelle verbindlich. Eigene Regelwerke dürfen denen des Hauptvereins inhaltlich nicht widersprechen. Die Satzung der IPA Essen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung durch den geschäftsführenden Bundesvorstand (GBV) und zusätzlich der schriftlichen Zustimmung der Landesgruppe.
Artikel 5 - Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der geschäftsführende Vorstand
Artikel 6 - Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, das für alle Angelegenheiten zuständig ist, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ der IPA Deutschland zugewiesen ist. Sie ist grundsätzlich jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung der IPA Essen ist gemäß der festgelegten Amtsperiode des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen. Der Ablauf ist in der Versammlungsordnung der IPA Deutschland (VODS) geregelt.
1.1 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt
und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
b) die Wahl der Rechnungsprüfer; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige unmittelbare Wiederwahl möglich
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) die Verabschiedung und Änderung der eigenen Satzung
e) die Wahl der Beisitzer
f) die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung auf Landesebene
g) die Auflösung der eigenen Gliederung
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform (schriftlich, elektronisch oder per Rundschreiben) spätestens vier Wochen vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie am 29. Tag an die letzten von den Einzuladenden in Textform mitgeteilten Kontaktadressen verschickt worden ist.
Der Einladung sind beizufügen:
- die Tagesordnung
- vorliegende Anträge
Näheres hierzu regelt die Versammlungsordnung der IPA Deutschland (VODS).
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand dies beschließt oder
- mindestens 15 % der Mitglieder der Verbindungsstelle
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
4. Satzungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Gleiches gilt für die Auflösung der IPA Essen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Weiteres regelt die Versammlungsordnung der IPA Deutschland (VODS).
Artikel 7 - Vertretung
1. Die IPA Essen wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder ihres eigenen geschäftsführenden Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands angewiesen, dass die Vertretung grundsätzlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied zu erfolgen hat. Sollte der Leiter zur Wahrnehmung der Aufgaben verhindert sein, wird er von einem Sekretär vertreten, Die Vertretungsmacht des Vorstandes der IPA Essen ist beschränkt auf das eigene Vereinsvermögen.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- dem Leiter
- zwei Sekretären
- dem Schatzmeister
3. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem geschäftsführenden Vorstand
- den bis zu sechs Beisitzern
Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
Artikel 8 – Zuständigkeiten des Vorstands
1. Der Leiter beruft den Vorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert. Ist er verhindert, erfolgt die Einladung durch einen Sekretär.
2. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) Nachgeordnete Regelwerke,
(i) Geschäftsordnung
(ii) Finanzordnung, die nicht in Widerspruch zu der Finanzordnung der IPA Deutschland (FODS) stehen darf.
b) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
c) Berufung und Entpflichtung von Referenten
d) Wahrnehmung der durch Geschäftsordnung und Finanzordnung übertragenen Aufgaben
Bei Abstimmungen nach Buchstabe a) ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes aus, kann die freiwerdende Stelle vom Vorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitglieds endet spätestens mit der des geschäftsführenden Vorstands.
4. Referenten werden vom Vorstand eingesetzt und werden beratend zu Vorstandssitzungen eingeladen, wenn das Sachgebiet dies erfordert. In ihrer Sachbearbeitung sind sie dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und an dessen Weisung gebunden.
Artikel 9 - Auflösung
1. Im Falle der Auflösung der IPA Essen sind der Leiter der eigenen Landesgruppe und ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Verbindungsstelle die Liquidatoren. Im Falle der Liquidation wird der Verein von ihnen im Verfahren gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.
Zu Liquidatoren können anstatt des Vorstands auch andere Personen bestellt werden. Hierfür sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend.
2. Das Vermögen der IPA Essen fällt der eigenen Landesgruppe zu. Die Regelungen der Finanzordnung (FODS)
der IPA Deutschland und den Ergänzungen der Finanzordnung der IPA Essen sind bindend, sofern diese
nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen.
Abschnitt III - Mitgliedschaft
Artikel 10 - Mitgliedschaft
1. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft
a) die ordentliche Mitgliedschaft
b) beitragsfreie Mitgliedschaft
c) die Ehrenmitgliedschaft
d) die außerordentliche Mitgliedschaft
e) die assoziierte Mitgliedschaft
Der Mitgliedsantrag ist schriftlich oder elektronisch an den Geschäftsführenden Vorstand der IPA Deutschland (GBV), an den geschäftsführenden Vorstand der Landesgruppe NRW e.V. oder an den geschäftsführenden Vorstand der IPA Essen zu stellen. Ordentliche Mitglieder können nur Bedienstete und Ruheständler werden, die im aktiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen oder standen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen.
2. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand, er handelt hierbei auch im Auftrag der Landesgruppe und der IPA- Deutschland. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
3. Beitragsfreie Mitglieder können ordentliche Mitglieder sein, die aufgrund der persönlichen Lebenssituation auf Transferleistungen des Staates angewiesen sind. Näheres regeln die Geschäftsordnung (GODS) und Finanzordnung (FODS) der IPA Deutschland.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Mitglieder verliehen werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Näheres regelt die Geschäftsordnung der IPA Deutschland (GODS).
5. Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben gepflegt haben. Außerordentliche Mitglieder haben kein passives Wahlrecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung der IPA Deutschland (GODS).
6. Assoziierte Mitglieder können nur ausländische Polizeibedienstete sein, wenn und solange in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht. Die assoziierte Mitgliedschaft in der IPA Essen ist grundsätzlich auf fünf Jahre begrenzt. Assoziierte Mitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung der IPA Deutschland (GODS).
7. Alle Mitglieder gehören gleichzeitig der IPA Essen, der zuständigen Landesgruppe und der IPA Deutschland
an.
Artikel 11 - Unvereinbare Mitgliedschaften
Die Mitgliedschaft in der IPA Essen und die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer radikalen oder extremistischen Vereinigung oder Partei sind unvereinbar.
Artikel 12 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod
b) durch Austritt, der jederzeit schriftlich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Jahresende, erklärt werden kann
c) durch Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit Ausnahme des Eintritts in den Ruhestand
d) durch Ausschluss
e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde.
Artikel 13 - Sanktionen
1. Bei internen Streitigkeiten greift das Schlichtungsverfahren.
2. Fügt ein Mitglied durch sein Verhalten der IPA Deutschland oder einem ihrer Zweigvereine Schaden zu, in dem es insbesondere gegen die Satzung verstößt, Beschlüsse von satzungsgemäßen Organen missachtet oder den Vereinsfrieden stört, kann das Verhalten sanktioniert werden.
3. Sanktionen sind
a) Abmahnung
b) Verlust des aktiven und/oder passiven Wahlrechts bis zu fünf Jahren
c) Verlust eines Wahlamtes oder von Wahlämtern
d) Ausschluss
4. Über die Sanktionen entscheidet der Bundesvorstand.
5. Näheres regelt die Schiedsordnung der IPA Deutschland (SchODS).
Abschnitt IV - Haushaltsangelegenheiten
Artikel 14 - Mitgliedsbeitrag
1. Für die Mitgliedschaft ist ein Beitrag in Geld zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
2. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht auf der verleihenden und den untergeordneten Ebenen. Der Nationale Kongress beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen.
Die Landesdelegiertentage bestimmen den Anteil für die Verbindungsstellen.
3. Das Abrechnungsverfahren der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung der IPA Deutschland (FODS).
Artikel 15 - Finanzen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur zur Erzielung von Mitteln unterhalten werden, die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder der IPA Essen ist ehrenamtlich. Der Vorstand der IPA Deutschland legt in einer Finanzordnung (FODS) die für alle Gliederungen verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.
Neben den Grundsätzen der Finanzordnung (FODS) der IPA Deutschland sind die Ergänzungen zur Finanzordnung (FODS) der IPA Essen bindend.
Abschnitt V - Schlussbestimmungen
Artikel 16 - Funktionsbezeichnungen
Frauen in Funktionen führen die Funktionsbezeichnung in weiblicher Form.
Artikel 17 – Datenschutz
Die IPA Essen beachtet die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Näheres regelt die Datenschutzordnung der IPA Deutschland (DODS).
Artikel 18 - Übergangsbestimmungen
Führt eine Änderung der Satzung der IPA Deutschland zu einem Widerspruch mit dieser Satzung, so ist die IPA Essen verpflichtet, den Widerspruch in ihrer Satzung innerhalb der jeweiligen Amtsperiode nach Inkrafttreten der Satzungsänderung der IPA Deutschland zu beseitigen. Inbegriffen sind die Regelwerke.
Artikel 19 - Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am …………………………………………… in Essen beschlossen.
Sie ist mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Essen am …………… in Kraft getreten.
Ende
Entwurf
F i n a n z o r d n u n g (FODS) der International Police Association (IPA) Deutsche Sektion e. V.
in der Fassung vom 25.03.2023 Ergänzung der IPA Verbindungsstelle Essen e. V.
Inhaltsverzeichnis
Erklärung zu Teil A der FODS der International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e. V.
Zusatz § 5: Kontoführung
Satz 1 Zeichnungsführung Konten
Satz 5 Ansprüche der IPA VbSt. Essen e. V. Zusatz § 15 Inventar Erklärung zu Teil A der FODS der International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e. V.
Die IPA Verbindungsstelle Essen e. V. (im folgenden IPA Essen) erklärt ihr Einvernehmen mit der Finanzordnung der IPA Sektion Deutschland e. V. und fügt folgende Ergänzung an:
Zusatz § 5: Kontenführung
1. Für die Rechnungs-/Kontoführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes der
jeweilige Schatzmeister der IPA Essen verantwortlich. Allein der ordentlich gewählte Schatzmeister und der ordentlich gewählte Verbindungsstellenleiter sind für die Konten der IPA Essen zeichnungsberechtigt
2. Die IPA Essen hält auf einem gesonderten Konto einen Betrag von 10.000,00 (in Worten -Zehntausend-) zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Behörde PP Essen für den Rückbau des so genannten IPA-Beach (Freigelände innerhalb der Liegenschaft Theodor-Althoff-Str. 4 des PP Essen). Diese Gelder wurden ausschließlich durch Spendengelder von Mitgliedern der IPA Essen, Angehörigen des PP Essen, weiteren Spendern und nur für diesen Zweck gesammelt. Erst nach Abgeltung aller Forderungen seitens der Behörde PP Essen ist ein etwaiger Restbetrag dem Vermögen der IPA Essen und somit entsprechend der Finanzordnung IPA Deutsche Sektion e. V., bei einer etwaigen Auflösung der Verbindungsstelle, dem Landesverband zuzuführen.
Etwaige Zinserträge werden nach Beschluss der Jahreshauptversammlung an gemeinnützige
Organisationen gespendet, um dem Absatz 4 des Artikels der Finanzordnung Teil A zu entsprechen.
Zusatz § 15 Inventar
1. Die IPA Essen betreibt ein historisches Polizeimuseum. Für den Eintritt werden keine Eintrittsgelder erhoben.
2. Eine Vermischung zwischen IPA-Eigentum und Privat-Eigentum ist zu vermeiden. Sofern dies im Einzelfall
nicht möglich ist, wird eine gesonderte Inventur mit dem Bestand und, wenn möglich, einer
Wertermittlung und der Eigentumsverhältnisse gefertigt.
Beschluss der Ergänzung zur Finanzordnung der IPA Deutsche Sektion, VbSt. Essen. e. V. durch die Mehrheit der Jahreshauptversammlung IPA Essen am …………………….